An die Mitglieder des
SV Siegfried Materborn 1927 e.V.
EINLADUNG
Zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Freitag, den 10. September 2021, um 19.00 Uhr im Ratskrug laden wir hiermit herzlich ein.
Hinweis wegen Corona: Der Vereinswirt bittet zu beachten, dass – Stand heute – die Teilnehmer an der Mitgliederversammlung einen tagesaktuellen Coronatest (Schnelltest genügt) absolviert haben müssen oder vollständig geimpft oder vollständig genesen sein müssen. Die entsprechenden Nachweise sind mitzubringen und vorzulegen. Sollten sich bis zum Versammlungstermin Änderungen ergeben, werden wir darüber informieren.
Tagesordnung
Top 1 Begrüßung und Totengedenken, Rückblick und Ausblick
Top 2 Aktuelle Informationen zum Ausbau des Sportzentrums Oberstadt (Bau von 2 neuen Sportplätzen und Neubau Platzhaus)
Top 3 Verlesen des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom 26. April 2019
Top 4 Verlesen der Geschäftsberichte 2019 und 2020
Top 5 Ehrungen
Top 6 Berichte der einzelnen Abteilungen
Top 7 Vorstellen der Kassenberichte 2019 und 2020
Top 8 Vorstellen der Kassenprüfungsberichte
Top 9 Entlasten des Vorstandes
Top 10 Satzungsänderung (Ergänzung zu § 17 Abs. 1 der Vereinssatzung, Näheres siehe Rückseite dieser Einladung)
Top 11 Neuwahlen:
1. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 2. Kassierer, Fußballobmann, 2 Beisitzer,
1 Kassenprüfer (für Zeitraum 2 Jahre)
2. Vorsitzender, 2. Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2 Beisitzer, 1 Kassenprüfer,
Sozialwart (für Zeitraum 1 Jahr)
Ehrenrat (für Zeitraum 4 Jahre)
Top 12 Bestätigen des Jugendvorstandes
Top 13 Verschiedenes
Anträge zur vorgenannten Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 03.09.2021 unter Darlegung der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Wir hoffen, möglichst viele Mitglieder am 10. September 2021 begrüßen zu dürfen und verbleiben bis dahin mit sportlichen Grüßen
SV Siegfried Materborn 1927 e.V.
Für den geschäftsführenden Vorstand
Helmut Jaspers
Zu Top 10 „Satzungsänderung“
Auf Vorschlag des Vorstandes möge die Mitgliederversammlung folgende Ergänzung zu § 17 Abs.1 der Vereinssatzung (Der geschäftsführende Vorstand) nach Satz 4 („Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre“) beschließen:
„Kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer Pandemie) eine Mitgliederversammlung, in der Wahlen zum Vorstand abgehalten werden sollen, nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durchgeführt werden, so kann in der nächsten nach Ablauf der Amtszeit/en stattfindenden Mitgliederversammlung die Amtszeit einzelner zu wählender Vorstandsmitglieder abweichend von der üblichen zweijährigen Amtszeit von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr begrenzt werden.“
Begründung
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt gem. § 17 Abs.1 Satz 4 der Vereinssatzung 2 Jahre ab Ihrer Wahl. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit und die Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder zu gewährleisten, ist es in unserem Verein seit Jahrzehnten üblich, dass etwa der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die 1. und 2. Geschäftsführer/in, der /die 1. und 2. Kassierer/in und die 4 Beisitzer/innen im jährlichen Wechsel für jeweils 2 Jahre gewählt werden. Wegen der Corona-Pandemie konnten im letzten und in diesem Jahr zu den üblichen Zeiten im Frühjahr keine Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen stattfinden, so dass zwischenzeitlich die Amtszeiten sämtlicher Vorstandsmitglieder abgelaufen sind und diese lediglich noch gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 geschäftsführend im Amt sind. Mithin sind in der nächsten Mitgliederversammlung sämtliche Vorstandsmitglieder neu zu wählen und zwar auf Basis der aktuellen Satzung mit einer Amtszeit von 2 Jahren. Damit wäre auf lange Zeit die oben beschriebene und dem Wohle des Vereins dienende Kontinuität nicht mehr gewährleistet. Um dies zu verhindern, ist die vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsergänzung erforderlich. Dadurch, dass dann in der nächsten Mitgliederversammlung bei einzelnen zu wählenden Vorstandsmitgliedern die Amtszeit auf 1 Jahr beschränkt werden kann, wird gewährleistet, dass auch in Zukunft die dem Wohle des Vereins dienende Kontinuität in der Vorstandsarbeit und die Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder sichergestellt ist.